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Neue Allgemeinverfügung des Landkreises Altenburger Land

Diese Allgemeinverfügung tritt am 12. Dezember 2020 in Kraft.

 

Allgemeinverfügung des Landkreises Altenburger Land zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG) vom 10. Dezember 2020 zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Altenburger Land aufgrund steigender Infektionszahlen

Der Landrat des Landkreises Altenburger Land erlässt als untere Gesundheitsbehörde gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), § 13 Absatz 1 und 2 der Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung -2.ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO-) vom 7. Juli 2020, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Anpassung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. November 2020 in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), nach sorgfältiger Abwägung und in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessen über die landesrechtlichen Regelungen hinaus nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit im Gebiet des Landkreises Altenburger Land:

§ 1 Mindestabstand

Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen verschiedener Haushalte von 1,5 m einzuhalten.

§ 2 Aufenthalt im öffentlichen Raum

(1) Über die Regelungen des § 3 Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung hinaus, ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Wohngrundstücks nur bei Vorliegen triftiger Gründe zulässig. Triftige Gründe sind insbesondere:

1. die Ausübung beruflicher Tätigkeit,

2. die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe, von Heil- und Gesundheitsfachberufen,

3. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen,

4. der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechtes im jeweiligen privaten Bereich,

5. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

6. die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,

7. Teilnahme an Beerdigungen und standesamtlichen Eheschließungen,

8. Sport und Bewegung an der frischen Luft, entsprechend der Regelungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 Zweite Thüringer SARS-CoV-2- Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung,

9. Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, Einrichtungen der berufsbezogenen, schulischen und akademischen Aus- und Fortbildung sowie von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung.

(2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushaltes zulässig. Eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen darf nicht überschritten werden. Die zu dem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht.

§ 3 Veranstaltungen und Zusammenkünfte

(1) Weihnachtsmärkte oder sonstige Adventsmärkte sind untersagt. Dies gilt ebenso für einzelne Adventsaußenstände o.ä. mit Ausschank von Alkohol sowie der Verzehr von verkauften Speisen an Ort und Stelle.

(2) Über die bereits nach § 6 Abs. 1 S.1 Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung untersagten Veranstaltungen und Zusammenkünfte hinaus sind auch sonstige Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum untersagt. Davon ausgenommen sind festgesetzte Märkte entsprechend § 69 GewO sowie die in § 3 Abs. 2 Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung genannten Ausnahmen.

(3) Abweichend zu den Regelungen des § 3 Abs. 2 Nr. 6 Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung dürfen an Beerdigungen nur die Verwandten ersten und zweiten Grades des Verstorbenen, die Ehegattin/der Ehegatte oder die Lebenspartnerin/der Lebenspartner, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen. Dabei darf eine Gesamtzahl von 10 teilnehmenden Personen nicht überschritten werden.

(4) Abweichend zu den Regelungen des § 3 Abs. 2 Nr. 6 Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung dürfen bei standesamtlichen Eheschließungen ausschließlich die Eheschließenden und der Standesbeamte zusätzlich zu den Trauzeugen, den Kindern und den Eltern der Eheschließenden teilnehmen.

§ 4 religiöse Veranstaltungen

(1) Über die Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz Grundverordnung hinaus, sind bei Zusammenkünften die Infektionsschutzkonzepte der besonderen Infektionslage anzupassen. Dies kann durch Reduzierung der Teilnehmerzahl, der Dauer und des gemeinschaftlichen Gesangs der Zusammenkünfte erreicht werden.

(2) Vor und in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften ist, mit Ausnahme der rituellen Aufnahme von Speisen und Getränken, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

§ 5 Untersagung von Freizeitangeboten

Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern der Freizeitgestaltung dienen. Hierzu zählen insbesondere:

1. Tagungs- und Veranstaltungsräume, Vereinsräume,

2. Stadtführungen,

3. Sport- und Spielplätze,

4. Bibliotheken, ausgenommen sind Online-Angebote,

5. zoologische und botanische Gärten sowie Tierparks,

6. Musikschulen, Fort- und Weiterbildungsstätten, ausgenommen sind Online-
Angebote,

7. Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Betriebe, ausgenommen ist der Unterricht von Kunden mit unaufschiebbarer beruflicher Notwendigkeit,

8. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen, auch für Schwimmunterricht, Trainings- und Wettkampfbetrieb, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Vorsorge und Rehabilitation und

9. selbstverwaltete Jugendhäuser und Jugendclubs, ausgenommen von dem Verbot sind die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen nach § 11 SGB VIII.

§ 6 Volkshochschule

Das Angebot der Volkshochschule ist ausschließlich auf Online-Angebote zu begrenzen.

§ 7 Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebes

Abweichend von § 11 Abs. 2 Nr. 4 Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung wird der Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebes von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres untersagt. Die Ausnahmen in § 11 Abs. 2 Nr. 1,2,3 und 5a, b der Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung gelten weiterhin.

§ 8 Besuchsverbote

(1) Besuche in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes — IfSG) sind untersagt; ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige sowie Palliativstationen und Hospize,

(2) Abweichend von § 9 Abs. 2 der 2. ThürSARS-C0V-2-lfS-GrundVO in der aktuellen Fassung, ist in stationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe höchstens ein zu registrierender Besucher je Patient oder Bewohner täglich für grundsätzlich insgesamt höchstens bis zu zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen im Einzelfall durch die untere Gesundheitsbehörde zulässig.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind medizinische, therapeutische, rechtsberatende, palliative beziehungsweise sterbebegleitende, seelsorgerisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen im Einzelfall durch die untere Gesundheitsbehörde jederzeit zulässig. Die Zutrittsrechte für Seelsorger und Urkundspersonen sind entsprechend § 30 Abs. 4 S. 2 IfSG in jedem Fall zu gewährleisten.

§ 9 Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum

(1) Jede Person hat über die in § 6 Abs. 1 (öffentlicher Personennahverkehr) und § 6 Abs. 2 (Geschäfte mit Publikumsverkehr) der 2. ThürSARS-CoV-2-lfSGrundVO und § 5 der 2. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO geregelten Bereiche hinaus im Gebiet des Landkreises Altenburger Land eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diese Verpflichtung gilt für Besucher und Personal in folgenden Bereichen:

1. in öffentlich zugänglichen Bereichen von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben sowie für Kantinen (Gänge, Foyer, Fahrstühle, Gastraum) für Kunden und Personal; ausgenommen sind am Tisch sitzende Gäste,

2. beim Betreten und Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren und Tankstellen,

3. in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen, insbesondere Arzt-, Zahnarzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern für Patienten,

4. beim Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,

5. unter freiem Himmel auf allen festgesetzten Wochenmärkten im Gebiet des Landkreises Altenburger Land,

6. an Bahnhöfen und Bushaltestationen,

7. in allen Bereichen des Einzelhandels für Kunden und Personal.

(2) Von der Verpflichtung unter Absatz 1 ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztliches Attest, in dem die Diagnose aufgeführt sein muss, glaubhaft zu machen.

§ 10 Gaststätten

Über die Regelungen des § 7 Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung hinaus, ist der Verkauf von alkoholischen Getränken zum Mitnehmen untersagt. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist erst außerhalb der Verkaufsstelle in einer Entfernung von mindestens 10 m zulässig.


§ 11 Infektionsschutz bei Versammlungen,amtlichen und betrieblichen Veranstaltungen u. ä.

Für alle dienstlichen, amtlichen und kommunalen Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen entsprechend des § 8 Abs. 2 Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung gelten neben den Regelungen der §§ 3 und 4 Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung zusätzlich:

1. dass die Teilnehmerzahl abhängig von der Raumgröße so zu begrenzen ist, dass immer ein Abstand von 1,5 m zwischen 2 Personen gewahrt ist,

2. dass grundsätzlich eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht, von der nur der jeweilige Redner für die Zeit der Rede ausgenommen ist,

3. dass eine Zeitbegrenzung der Sitzung auf maximal 1-2 Stunden zu erfolgen hat und

4. dass während der Sitzungen die Räume alle 20 Minuten für mindestens 5 Minuten mit geöffnetem Fenster gelüftet werden müssen.

Der vorstehende Satz gilt nicht für die Gerichte des Freistaates Thüringen im Landkreis. Wann immer möglich, sollen solche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen durch Online Video Konferenzen ersetzt werden.

§ 12 Geltung weiterer Vorschriften

Im Übrigen gelten die Regelungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung und der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung, in der jeweils aktuell geltenden Fassung, soweit die Regelungen dieser Allgemeinverfügung keine darüberhinausgehenden Einschränkungen enthalten.

§ 13 Ordnungswidrigkeit

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 73 Abs. la Nr. 6 IfSG dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.

§ 14 Außerkrafttreten, Geltung und Bekanntgabe

(1) Diese Allgemeinverfügung tritt am 12. Dezember 2020 in Kraft und gilt bis zum 23. Dezember 2020.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung tritt die Allgemeinverfügung vom 1. Dezember 2020 außer Kraft.

(3) Diese Allgemeinverfügung wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens im Landkreis Altenburger Land fortlaufend auf Wirkung und Erforderlichkeit hin überprüft.

Rechtsbehelfsbelehrung.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landratsamt Altenburger Land, Lindenaustraße 9 in 04600 Altenburg einzulegen.

Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann beim Landratsamt Altenburger Land, Lindenaustraße 9 in 04600 Altenburg, Zimmer 220 während folgender Zeiten:

montags bis donnerstags 09.00 – 15.00 Uhr und
freitags 09.00 – 12.00 Uhr

eingesehen werden.

Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 VwGO). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Straße 1 in 07545 Gera kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Do, 10. Dezember 2020

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