Lärmaktionsplan für die Stadt Altenburg

Meldung aus Altenburg
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Bekanntmachung über die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Lärmaktionsplan 

gemäß § 47d Absatz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz

 

Bekanntmachung der Stadt Altenburg vom 10. August 2024

 

Die Stadt Altenburg hat als zuständige Behörde (gemäß Thüringer Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung) einen Entwurf des Lärmaktionsplanes für das Stadtgebiet erstellt.

 

Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Lärmaktionsplanes ist § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, in Verbindung mit der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie) des Europäischen Parlamentes und Rates vom 25. Juni 2002.

 

Danach müssen die zuständigen Behörden einen Lärmaktionsplan aufstellen sowie regelmäßig (mindestens alle 5 Jahre) überprüfen bzw. fortschreiben, der konkrete Maßnahmen zur Verminderung und Verhinderung gesundheitsschädlicher Auswirkungen von Umgebungslärm sowie zur Erhaltung der Umweltqualität beinhaltet. Verpflichtend zu untersuchen sind alle Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsbelegung über 3 Mio. Fahrzeugen pro Jahr. 

 

Weder im Bundes-Immissionsschutzgesetz noch in der EU-Umgebungslärmrichtlinie wurden konkrete Grenzwerte für die Lärmaktionsplanung festgelegt. Allerdings wurden vom Umweltbundesamt Prüfwerte empfohlen. Diese liegen bei 55 dB(A) nachts bzw. 65 dB(A) ganztags. Zudem sind erhebliche Belästigungen im Rahmen der Bearbeitung zu berücksichtigen. Diese sind ab Lärmpegeln von 45 dB(A) nachts bzw. 55 dB(A) ganztags zu verzeichnen.

 

Als Grundlage für die Lärmaktionsplanung wurden gemäß § 47c BImSchG unter Berücksichtigung der Vierunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetztes (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV) durch das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Lärmkarten erarbeitet. Im Ergebnis der Lärmkartierung zeigt sich, dass insbesondere ausgehend von der L 1362 und der B 180 gesundheitsrelevante Auswirkungen und erhebliche Belästigungen im Stadtgebiet zu verzeichnen sind.

 

Mit dieser Bekanntmachung entsprechend § 47d Absatz 3 BImSchG wird die Öffentlichkeit über die Auslegung des Lärmaktionsplanentwurfes und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme informiert.

 

Die Auslegungsfrist des Planentwurfes beginnt am 12.08.2024 und endet am 08.09.2024.

 

Der Lärmaktionsplanentwurf wird zu jedermanns Einsicht in der Stadtverwaltung Altenburg, Kornmarkt 1, 1. Obergeschoss während der Sprechzeiten (Dienstag – Freitag 8:30 – 12:00 Uhr; Dienstag 14:00 – 18:00 Uhr; Donnerstag 14:00 – 17:00 Uhr) bereitgehalten.

Außerdem werden die beiden Dokumente auf dieser Seite als Download zur Verfügung gestellt.

 

Anregungen, Vorschläge oder Einwendungen zum Entwurf des Lärmaktionsplans für die Stadt Altenburg können an die folgende Adresse eingesendet werden: 

 

Stadtverwaltung Altenburg

Markt 1

04600 Altenburg

bzw. 

 

Die Anregungen, Vorschläge oder Einwendungen fließen in die weitere Erarbeitung des Lärmaktionsplans für die Stadt Altenburg ein. Der endgültige Plan wird nach Bewertung aller fristgerecht eingegangenen Einwendungen beziehungsweise Anregungen fertig gestellt. 

 

Auch im Nachgang können weitere Hinweise zu Lärmproblemen im Stadtgebiet mit Bezug zum Lärmaktionsplan natürlich gerne an die Stadtverwaltung übermittelt werden.