Bürgerbeteiligung


Leistungsbeschreibung

Die Möglichkeiten der Bürgermitwirkung ergeben sich aus Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie Art. 45 und 93 der Verfassung des Freistaats Thüringen. Demnach gilt für die Bundesrepublik Deutschland das Prinzip der repräsentativen Demokratie. Die Willensbildung erfolgt in erster Linie durch gewählte Vertreter und nicht direkt durch das Volk. Folglich stellt die Wahl des Gemeinderats, Stadtrats und Kreistags das wichtigste Instrument dar, mit dem das Volk Staatsgewalt unmittelbar ausübt.

 

Eine weitere wichtige Beteiligungsmöglichkeit auf kommunaler Ebene ist durch die Direktwahl des Bürgermeisters, Oberbürgermeisters, Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeister sowie des Landrats gegeben. Auch können Bürger selbst als Kandidaten für kommunale Vertretungen aktiv werden (Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied, Stadtratsmitglied oder Kreistagsmitglied) und für das Amt des Landrats, des Oberbürgermeisters, des haupt- bzw. ehrenamtlichen Bürgermeisters, Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisters kandidieren.

Neben den Beteiligungsmöglichkeiten nach dem Repräsentationsprinzip enthält die Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung) einige weitere Mitwirkungsinstrumente, die teilweise auch dem nicht wahlberechtigten Einwohner (z.B. Minderjährigen) offen stehen:

 

Einwohnerversammlung (§ 15 ThürKO):

Die Einwohnerversammlung dient der Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und soll mindestens einmal im Jahr abgehalten werden.

Einwohnerantrag (§ 16 ThürKO):

Die Einwohner können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag).

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (§ 17 ThürKO):

Die Bürger einer Gemeinde können mittels eines Bürgerbegehrens einen Bürgerentscheid über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde beantragen. Beim Bürgerentscheid entscheidet die (wahlberechtigte) Bevölkerung somit selbst über Sachfragen. Der Bürgerentscheid stellt die stärkste Form der Bürgermitwirkung dar und durchbricht das Repräsentationsprinzip. Ein im Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) aufgeführter Negativkatalog schließt allerdings bestimmte Bereiche für den Bürgerentscheid aus (§ 1 Abs. 3 ThürEBBG).

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Zuziehung von sachkundigen Bürgern in die kommunalen Ausschüsse nach § 27 Abs. 6 ThürKO sowie die Möglichkeit der Bildung eines Ausländerbeirates nach § 26 Abs. 4 ThürKO. Es steht den Städten und Gemeinden im Rahmen ihres Selbstorganisationsrechtes frei, weitere gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Mitwirkungsmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger zuzulassen (z. B. die Bildung von weiteren kommunalen Beiräten, die Durchführung von Bürgerforen und von Bürgerbefragungen, Organisation von Möglichkeiten zu ehrenamtlichen Tätigkeiten auf Stadt- bzw. Gemeindeebene). In allen diesen Bereichen können Bürgerinnen und Bürger jeden Alters sich aktiv beteiligen.

 

Zuständige Stelle