Bürgerinitiativen


Leistungsbeschreibung

Eine Bürgerinitiative ist eine aufgrund eines konkreten Anlasses gegründete Gemeinschaft. Sie hat keine bestimmte Rechtsform.

 

Ziel einer Bürgerinitiative ist es, Einfluss auf die öffentliche Meinung, auf staatliche Einrichtungen, Parteien oder andere Gruppierungen zu nehmen.

Weitere Möglichkeiten der Interessendurchsetzung auf kommunaler Ebene: Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid.

Einwohnerantrag:

Mit dem Einwohnerantrag können die Einwohner der Stadt den Stadtrat verpflichten, sich mit einer bestimmten städtischen Angelegenheit zu befassen. Ein Einwohnerantrag muss sich auf eine städtische Angelegenheit beziehen, für die der Stadtrat zuständig ist.

 

Verfahren:
Der Einwohnerantrag ist schriftlich bei der Stadt einzureichen. Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Stadtrat. Der Einwohnerantrag muss mindestens von einem von Hundert der stimmberechtigten Einwohner, höchstens aber von 300 stimmberechtigten Einwohnern unterzeichnet sein. Unterschriftsberechtigt sind Einwohner, die am Tage der Unterzeichnung seit mindestens drei Monaten in der Stadt ihren Aufenthalt und das 14. Lebensjahr vollendet haben.

 

Ist der Einwohnerantrag zulässig, hat der Stadtrat die Angelegenheit innerhalb von drei Monaten zu behandeln.
 

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid:

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ermöglichen es den Bürgern, in vielen Angelegenheiten der Stadt anstelle des Stadtrats direkt selbst zu entscheiden. Ein Bürgerbegehren zielt auf die Durchführung eines Bürgerentscheids, der die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses hat.


Verfahren:

Die Durchführung eines Bürgerbegehrens muss bei der Stadt beantragt werden und eine mit "Ja" oder "Nein" zu entscheidende Fragestellung über eine konkrete städtische Angelegenheit sowie eine Begründung enthalten. Im Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner des Bürgerbegehrens zu vertreten.

 

Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Stadtrats oder eines Ausschusses, muss der Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht werden.

 

Die Stadtverwaltung prüft den Antrag und legt den Beginn der Frist für die Sammlung der Unterschriften fest.

 

Nach Ablauf der Sammlungsfrist und Einreichung der Unterschriftenlisten entscheidet der Stadtrat innerhalb von zwei Monaten über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Wenn die erforderliche Unterschriftenzahl erreicht wurde, keine rechtlichen Bedenken bestehen und der Stadtrat das Bürgerbegehren nicht angenommen hat, findet ein Bürgerentscheid über die Fragestellung des Bürgerbegehrens statt.

 

Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss mindestens 15 Prozent der Stimmberechtigten betragen.

 

Welche Gebühren fallen an?

Den Antragstellern werden die notwendigen und nachgewiesenen Kosten für die Organisation eines zustande gekommenen Bürgerbegehrens sowie die die notwendigen und nachgewiesenen Kosten eines angemessenen Abstimmungskampfes bei Bürgerentscheiden erstattet.

 

Die Stadt trägt die Kosten des Bürgerentscheids.

 

Zuständige Stelle