Grundsteuer
Leistungsbeschreibung
Die Grundsteuer ist eine Real-(Objekt-)steuer, also eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Grundbesitz sind:
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) sowie
Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).
Dem Finanzamt obliegt im Rahmen der Festsetzung eines Einheitswertes die Bewertung der einzelnen Objekte. Der Einheitswert wiederum bildet die Grundlage für die Ermittlung des Steuermessbetrags.
Der Stadtrat der Stadt Altenburg beschließt mit der Haushaltssatzung oder einer Hebesatz-Satzung den Hebesatz. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt die zu entrichtende Steuer. Die Stadt erlässt dazu entsprechende Grundsteuerbescheide.
Liegt kein Einheitswert vor, ist die Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach einer Ersatzbemessungsgrundlage zu ermitteln. Dazu hat der Steuerpflichtige nach § 44 Abs. 1 GrStG eine entsprechende Grundsteueranmeldung abzugeben, nach der die Grundsteuer auf Grundlage der Wohn- bzw. Nutzfläche selbst berechnet und entsprechend entrichtet wird.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Steueranmeldung ist grundsätzlich nach § 44 Abs. 3 GrStG für jedes Kalenderjahr nach den Verhältnissen zu seinem Beginn abzugeben (Überprüfung). Dabei sind vor allem Änderungen an Wohn- bzw. Nutzfläche mitzuteilen.
Fälligkeit der Grundsteuer
Die Grundsteuer ist vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder auf Antrag jährlich zum 01.07. eines jeden Jahres fällig (weitere Ausnahme: Kleinbeträge im Sinne des § 28 Abs. 2 GrStG i.V.m. Kleinbetragssatzung).
Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides sind die Grundsteuern entsprechend der letzten Festsetzung zu leisten (jährliche öffentliche Bekanntmachung nach § 27 Abs. 3 GrStG).
Was sollte ich noch wissen?
Anträge auf Erlass der Grundsteuer wegen Denkmalschutz (§ 32 GrStG) und Teilerlass der Grundsteuer wegen Ertragsminderung (§ 33 GrStG) sind bei der Stadtverwaltung im Fachdienst Kommunale Abgaben bis zum 31.03. des auf den Erlasszeitraum folgenden Jahres einzureichen.
Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Es verlangte bis Ende 2019 eine gesetzliche Neuregelung, mit welcher der verfassungswidrige Zustand beseitigt wird. Durch das rechtzeitige Verkünden des Grundsteuerreformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I S. 1794) ist die vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte Übergangsfrist in Gang gesetzt worden, mit der Folge, dass die bisherige Einheitsbewertung noch bis zum 31.12.2024 für Zwecke der Grundsteuer weiter angewandt werden darf.
Von der Grundsteuerreform sind ca. 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten in ganz Deutschland betroffen. Die Reform stellt damit eines der größten Projekte der Steuerverwaltung in der deutschen Nachkriegsgeschichte dar.
Die Länder haben durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 15.11.2019 (BGBl I S. 1546) die Möglichkeit erhalten, vom Bundesmodell abweichende Reglungen zu treffen (Länderöffnungsklausel). Der Freistaat Thüringen hat sich gegen eine länderspezifische Regelung entschieden.
Neuer Hauptfeststellungszeitpunkt wird der 01.01.2022 sein (zuvor 01.01.1935). Das ist der Stichtag, auf den die neuen Grundsteuerwerte festgestellt werden. Auf Grund der Reform ist jeder, der am 01.01.2022 Eigentümer von Grundbesitz war, verpflichtet, ab dem 01.07.2022 bis zum 31.10.2022 eine elektronische Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Dies gilt auch, wenn der Grundbesitz nach dem 01.01.2022 verkauft wurde oder wenn dieser vermietet oder verpachtet ist und tatsächlich von jemand anderem genutzt wird. Mit Ausnahme von sog. Erbbaurechtsfällen ist immer der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.
Alle aktuellen Entwicklungen und weitere Informationen finden Sie unter: http://grundsteuer.thueringen.de/. Darüber hinaus sollten alle Eigentümer von Grundbesitz in Altenburg bis Ende Mai ein Informationsschreiben vom Finanzamt Altenburg erhalten haben. Allgemeine Fragen zur Grundsteuerreform können von Montag bis Freitag ab 8:00 Uhr an die landesweite Telefonhotline zur Grundsteuerreform unter 0361/57 3611 800 gerichtet werden.
Bitte wenden Sie sich mit allen Fragen zur Grundsteuerreform an die obige Telefonhotline oder nutzen die Informationen auf der o.g. Website. Wir bitten um Verständnis, dass der Fachdienst Kommunale Abgaben der Stadtverwaltung Altenburg zur Grundsteuerreform keine Auskunft geben kann.
Für allen anderen Fragen zur Grundsteuer steht der Fachdienst unter den Telefonnummern 594-254, -255, -250, per E-Mail unter oder persönlich zu den Öffnungszeiten gern zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen
Häufig gestellte Fragen zur Grundsteuer 2025
1. Warum ist die Grundsteuer so wichtig?
Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten kommunalen Steuern und ist eine der größten Einnahmequellen der Stadt Altenburg. Sie fließt zum Beispiel in die Finanzierung der Infrastruktur, für die Sanierung von Straßen, Radwegen, den Bau von Sportanlagen oder Spielplätzen und die Sanierung von Schulen.
2. Woraus ergibt sich der neue Wert des Grundstücks?
Der neue Wert eines Grundstücks ergibt sich unter anderem aus Faktoren wie der Lage und Größe eines Grundstücks, dem Bodenrichtwert, der Art der Bebauung, dem Alter des Gebäudes oder auch der Wohnfläche.
3. Wie wird die Grundsteuer ermittelt?
Für die Ermittlung der Grundsteuer sind - wie bisher auch - drei Schritte erforderlich:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
3.1 Grundsteuerwert
Das Finanzamt Altenburg stellt auf Grundlage der abgegebenen Feststellungserklärung (Grundsteuerwerterklärung) den Grundsteuerwert für jedes bebaute oder unbebaute Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) fest. Der Grundsteuerwert ersetzt den bisherigen Einheitswert.
3.2 Grundsteuermessbetrag
Das Finanzamt Altenburg berechnet dann auf Grundlage des Grundsteuerwertbescheids den Grundsteuermessbetrag. Durch das Finanzamt werden dem Steuerpflichtigen der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben.
3.3 Grundsteuer
Der Stadt Altenburg werden vom Finanzamt Altenburg die Daten aus dem Grundsteuermessbescheid übermittelt, die der Steuerpflichtige erklärt hat. Auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes wird die Grundsteuer berechnet und gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt.
Dazu wird der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Stadt Altenburg multipliziert. Durch die Stadt Altenburg wird dem Steuerpflichtigen dann der Grundsteuerbescheid bekannt gegeben.
4. Was ist ein Hebesatz?
Der Hebesatz für die Grundsteuer ist eine Prozentzahl, also ein Faktor, welcher mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert wird. Mithilfe des Hebesatzes ermittelt die Stadt Altenburg das Grundsteueraufkommen. Gleichzeitig errechnet sich daraus im Einzelnen auch, wie viel Grundsteuer ein Steuerpflichtiger zahlen muss.
5. Wann werden die neuen Hebesätze beschlossen?
Die Stadt Altenburg hat am 28. November 2024 dem Stadtrat die neuen Hebesätze für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B vorgelegt. Die Hebesätze wurden vom Stadtrat mit Wirkung ab dem 01.01.2025 beschlossen.
Somit beträgt der Hebesatz ab 01.01.2025 für die Grundsteuer A 415 % und der Hebesatz für die Grundsteuer B 540 %.
6. Ab wann werden die neuen Grundsteuerbescheide versandt?
Für die meisten Steuerpflichtigen hat das Finanzamt Grundsteuermessbescheide bereits erstellt und diese Information an die Kommune weitergeleitet. Für diese wird ein Grundsteuerbescheid erstellt und versandt, sobald die neuen Hebesätze im Amtsblatt der Stadt Altenburg veröffentlicht worden sind.
7. Ab wann ist die „neue“ Grundsteuer zu zahlen?
Die Grundsteuer wird nach § 28 Grundsteuergesetz auf vier, zwei oder eine Fälligkeit/en aufgeteilt werden. Dies richtet sich nach der Höhe der jeweiligen jährlichen Grundsteuer. Diese ist, wie bisher auch, entsprechend der im Grundsteuerbescheid ausgewiesenen Fälligkeiten zu zahlen.
8. Sollte ich die „alte“ Grundsteuer weiterzahlen, solange mir kein neuer Grundsteuerbescheid für 2025 vorliegt?
Da die „alte“ gesetzliche Regelung zur Grundsteuer nach dem 31.12.2024 nicht mehr angewandt werden darf, werden alle bisherigen Grundsteuerbescheide automatisch kraft Gesetzes (§ 266 Abs. 4 Bewertungsgesetz) zu diesem Zeitpunkt aufgehoben. Solange keine neuen Grundsteuerbescheide für 2025 vorliegen, ist keine Zahlung für das Erhebungsjahr 2025 zu leisten.
9. Wieviel Grundsteuer ist zu zahlen?
Wie sich die individuellen Grundsteuerbeträge verändern werden, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beantworten. Einige Steuerpflichtige werden eine höhere und andere eine niedrigere Grundsteuer zahlen als bisher.
Die Einnahmen aus der Grundsteuer sollen in den Städten und Gemeinden im Haushaltsjahr 2025 in vergleichbarer Höhe wie im Haushaltsjahr 2024 dem Haushalt zufließen (Aufkommensneutralität).
10. Wann sollte gegen den Grundsteuerbescheid Widerspruch erhoben werden?
Bitte nehmen Sie sich Zeit und prüfen Sie zunächst den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Altenburg. Ist die Bewertung des Grundstücks oder die Berechnung des Grundsteuerwertes Ihres Erachtens nach fehlerhaft, muss gegen diesen Bescheid, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, Einspruch beim Finanzamt Altenburg eingelegt werden.
Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Antrag auf Überprüfung des Grundsteuerwertes zu stellen.
Die Entscheidungen, die das Finanzamt getroffen hat, sind für die Stadt Altenburg bindend. Änderungen können hier nur über das Finanzamt bewirkt werden.
Widersprüche gegen den Grundsteuerbescheid können innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe schriftlich (d.h. mit Unterschrift versehen) an die Stadtverwaltung Altenburg, Fachdienst Kommunale Abgaben, Markt 1 in 04600 Altenburg gerichtet werden.
Die Erhebung eines Widerspruchs mit einer einfachen E-Mail ist dabei nicht ausreichend.
11. Muss die Grundsteuer auch gezahlt werden, wenn Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes oder Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid erhoben wurde?
Ja, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung hat ein Widerspruch gegen einen Grundsteuerbescheid keine aufschiebende Wirkung.
Ein Widerspruch entbindet somit nicht von der Zahlungspflicht.
Gleiches gilt, wenn beim zuständigen Finanzamt Altenburg Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid erhoben worden ist. Dies hindert nicht an der Erteilung eines Grundsteuerbescheides (Ausnahme: Aussetzung der Vollziehung des Steuermessbescheides durch das Finanzamt nach § 361 Abgabenordnung).
12. Was ist bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden zu beachten?
Gebäude auf fremden Grund und Boden werden ab dem 01.01.2025 nicht mehr als separate wirtschaftliche Einheit besteuert. Steuerpflichtig ist dann der Eigentümer des Grund und Bodens, auch für die aufstehenden Gebäude.
13. Zahlungsmodalitäten (SEPA-Lastschriftmandate/ Daueraufträge)
Bei Vorlage eines SEPA-Lastschriftmandates wird die Grundsteuer zu den im neuen Steuerbescheid angegebenen Fälligkeiten abgebucht werden. Sollte dies nicht mehr gewünscht sein, so muss das Lastschriftmandat schriftlich beim Fachdienst Stadtkasse widerrufen werden. Möchten Sie jedoch zukünftig am Lastschriftverfahren teilnehmen, muss das SEPA-Lastschriftmandat vollständig ausgefüllt und unterschrieben an den Fachdienst Stadtkasse übersandt werden. Das entsprechende Formular dazu findet sich auf der Homepage der Stadt Altenburg, unter www.stadt-altenburg.de unter Formulare – Einzugsermächtigung.
Sofern bei der eigenen Bank ein Dauerauftrag erteilt worden war, sollte dieser den Fälligkeiten und der Höhe des Betrages angepasst werden.
Es wird darum gebeten, bis zum Erhalt des Grundsteuerbescheides für 2025 keine Grundsteuerzahlungen für das Erhebungsjahr 2025 an die Stadt Altenburg zu leisten.
Zuständige Stelle
Formulare
Formulare, städtisch