Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
zum Inhalt
Als Favorit hinzufügen   Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Grundsteuer


Leistungsbeschreibung

Die Grundsteuer ist eine Real-(Objekt-)steuer, also eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

Grundbesitz sind:

  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) sowie
  • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

Dem Finanzamt obliegt im Rahmen der Festsetzung eines Einheitswertes die Bewertung der einzelnen Objekte. Der Einheitswert wiederum bildet die Grundlage für die Ermittlung des Steuermessbetrags.


Der Stadtrat der Stadt Altenburg beschließt mit der Haushaltssatzung oder einer Hebesatz-Satzung den Hebesatz. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt die zu entrichtende Steuer. Die Stadt erlässt dazu entsprechende Grundsteuerbescheide.


Liegt kein Einheitswert vor, ist die Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach einer Ersatzbemessungsgrundlage zu ermitteln. Dazu hat der Steuerpflichtige nach § 44 Abs. 1 GrStG eine entsprechende Grundsteueranmeldung abzugeben, nach der die Grundsteuer auf Grundlage der Wohn- bzw. Nutzfläche selbst berechnet und entsprechend entrichtet wird.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Steueranmeldung ist grundsätzlich nach § 44 Abs. 3 GrStG für jedes Kalenderjahr nach den Verhältnissen zu seinem Beginn abzugeben (Überprüfung). Dabei sind vor allem Änderungen an Wohn- bzw. Nutzfläche mitzuteilen.

 

Fälligkeit der Grundsteuer

Die Grundsteuer ist vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder auf Antrag jährlich zum 01.07. eines jeden Jahres fällig (weitere Ausnahme: Kleinbeträge im Sinne des § 28 Abs. 2 GrStG i.V.m. Kleinbetragssatzung).

Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides sind die Grundsteuern entsprechend der letzten Festsetzung zu leisten (jährliche öffentliche Bekanntmachung nach § 27 Abs. 3 GrStG).

 

Was sollte ich noch wissen?

Anträge auf Erlass der Grundsteuer wegen Denkmalschutz (§ 32 GrStG) und Teilerlass der Grundsteuer wegen Ertragsminderung (§ 33 GrStG) sind bei der Stadtverwaltung im Fachdienst Kommunale Abgaben bis zum 31.03. des auf den Erlasszeitraum folgenden Jahres einzureichen.

 

Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für  verfassungswidrig  erklärt. Es verlangte bis Ende 2019 eine gesetzliche Neuregelung, mit welcher der verfassungswidrige Zustand beseitigt wird. Durch das rechtzeitige Verkünden des Grundsteuerreformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I S. 1794) ist die vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte Übergangsfrist in Gang gesetzt worden, mit der Folge, dass die bisherige Einheitsbewertung noch bis zum 31.12.2024 für Zwecke der Grundsteuer weiter angewandt werden darf.
Von der Grundsteuerreform sind ca. 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten in ganz Deutschland betroffen. Die Reform stellt damit eines der größten Projekte der Steuerverwaltung in der deutschen Nachkriegsgeschichte dar.
Die Länder haben durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 15.11.2019 (BGBl I S. 1546) die Möglichkeit erhalten, vom Bundesmodell abweichende Reglungen zu treffen (Länderöffnungsklausel). Der Freistaat Thüringen hat sich gegen eine länderspezifische Regelung entschieden.
Neuer Hauptfeststellungszeitpunkt wird der 01.01.2022 sein (zuvor 01.01.1935). Das ist der Stichtag, auf den die neuen Grundsteuerwerte festgestellt werden. Auf Grund der Reform ist jeder, der am 01.01.2022 Eigentümer von Grundbesitz war, verpflichtet, ab dem 01.07.2022 bis zum 31.10.2022 eine elektronische Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Dies gilt auch, wenn der Grundbesitz nach dem 01.01.2022 verkauft wurde oder wenn dieser vermietet oder verpachtet ist und tatsächlich von jemand anderem genutzt wird. Mit Ausnahme von sog. Erbbaurechtsfällen ist immer der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.
Alle aktuellen Entwicklungen und weitere Informationen finden Sie unter: http://grundsteuer.thueringen.de/. Darüber hinaus sollten alle Eigentümer von Grundbesitz in Altenburg bis Ende Mai ein Informationsschreiben vom Finanzamt Altenburg erhalten haben. Allgemeine Fragen zur Grundsteuerreform können von Montag bis Freitag ab 8:00 Uhr an die landesweite Telefonhotline zur Grundsteuerreform unter 0361/57 3611 800 gerichtet werden.
Bitte wenden Sie sich mit allen Fragen zur Grundsteuerreform an die obige Telefonhotline oder nutzen die Informationen auf der o.g. Website. Wir bitten um Verständnis, dass der Fachdienst Kommunale Abgaben der Stadtverwaltung Altenburg zur Grundsteuerreform keine Auskunft geben kann. 
Für allen anderen Fragen zur Grundsteuer steht der Fachdienst unter den Telefonnummern 594-254, -255, -250, per E-Mail unter oder persönlich zu den Öffnungszeiten gern zur Verfügung.