Hausnummer / Wohnanschrift


Leistungsbeschreibung

Gemäß den §§ 126 Abs. 3, 200 Abs. 2 des Baugesetzbuches und aufgrund der Stadt Altenburg durch § 5 Abs. 1 des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes übertragenen Befugnis wird durch die untere Straßenbaubehörde dem Grund- bzw. Hauseigentümer oder Bauherren auf dessen Antrag hin eine amtliche Anschrift erteilt.

 

Formulare

Formulare, städtisch