Kleingarten


Leistungsbeschreibung

Zur Förderung des Kleingartenwesens gewährt die Stadt Altenburg Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, des § 105 in Verbindung mit §§ 23, 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der geltenden Verwaltungsvorschriften zu den § 105 i. V. m. § 44 ThürLHO, sowie der Bestimmungen der §§ 48, 49, 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in ihrer jeweiligen Fassung.


Förderfähig sind Aufwendungen:

  • zur Sanierung von Gemeinschaftseinrichtungen innerhalb bestehender Kleingartenanlagen, soweit sie den Aufgaben des Kleingartenwesens entsprechen. Dazu zählen beispielsweise:
    • Vereinsheime (außer Neubau),
    • Außeneinfriedungen,
    • Wege mit wassergebundener Decke,
  • für Neuanlage oder Sanierung von:
    • Kinderspielplätzen,
    • Erholungsflächen und –einrichtungen,
    • Wagenabstellplätze mit wassergebundenen Decken,
    • sanitäre Einrichtungen, wenn die Kleingartenanlage für die Öffentlichkeit zugänglich ist.
  • zum Abbruch oder der Beseitigung von Lauben und sonstiger baulichen Anlagen in bestehenden Kleingartenanlagen, soweit diese der Beräumung von Kleingartenanlagen dienen.
  • zu Entschädigungszahlungen nach § 11 Bundeskleingartengesetz bei der Kündigung von Einzelpachtverhältnissen, soweit die Entschädigung den Bewertungsrichtlinien für die Wertermittlung von Kleingärten des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung entspricht und die Entschädigungszahlung zwingend zur Beräumung von Kleingartenanlagen erforderlich ist.
  • zur Beseitigung oder Pflege von Bäumen, die in den Kleingartenanlagen auf Gemeinschaftsflächen stehen und vor dem 03.10.1990 angepflanzt wurden. Die Beseitigungs- oder Pflegemaßnahmen müssen zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht (Schutz vor Baum- oder Holzbruch) unerlässlich sein.

Keine Zuwendungen werden gewährt für:

  • Sanitäreinrichtungen in verpachteten Vereinsgaststätten,
  • den Landerwerb,
  • die Erstattung öffentlich-rechtlicher Lasten (Ausbaubeiträge u. ä.),
  • Unterhaltungsmaßnahmen für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen.

Aufwendungen die im Zusammenhang mit der Antragstellung entstehen (z. B. Auslagen für Kopien, Baugenehmigungsgebühren), sind grundsätzlich nicht förderfähig.

 

Formulare

Formulare, städtisch