Vollstreckungsbehörden nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
Leistungsbeschreibung
Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird, werden durch die Vollstreckungsbehörden nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG), Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) und der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden und des Kostenbeitrags (VollstrBehBestV) vollstreckt. Diese sind auch für die Vollstreckung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts nach der Thüringer Verordnung über die Beitreibung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständig.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörden ergibt sich für
Leistungsbescheide der Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörde aus § 35 Abs. 2 ThürVwZVG
Leistungsbescheide der Städte, Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände aus § 36 Abs. 1 bis 3 ThürVwZVG
Geldforderungen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts aus § 37 Abs. 1 ThürVwZVG in Verbindung mit § 1 VollstrBehBestV
Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Recht sind, aus § 37 a ThürVwZVG
Geldforderungen des bürgerlichen Rechts aus § 42 Abs. 2 Satz 2 ThürVwZVG in Verbindung mit §§ 35 bis 37a ThürVwZVG
Weitere Informationen: Stadtkasse
Rechtsgrundlagen
Zuständige Stelle