Meldepflicht - Aufenthalt im Krankenhaus / Pflegeheim


Leistungsbeschreibung

Personen, die in Krankenhäusern, Sanatorien, Heil- und Pflegeanstalten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen, die der Betreuung Pflegebedürftiger oder Behinderter oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen sind, unterliegen nicht der Meldepflicht, solange sie für eine andere Wohnung im Inland gemeldet sind.

Ist dies nicht der Fall, müssen sich diese bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. Wenn wegen einer körperlichen Beeinträchtigung der Meldepflicht nicht nachgekommen werden kann, müssen die Verantwortlichen der Einrichtung der Meldepflicht nachkommen.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Gebühren fallen an?

Keine

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde angemeldet werden, sobald absehbar ist, dass Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreiten wird und Sie für keine andere Wohnung im Inland gemeldet sind.

 

Hinweis

Die Bereitstellung der Wartemarken richtet sich nach der Anzahl bereits angemeldeter Besucher. Um diese im Rahmen der täglichen Arbeitszeit bedienen zu können, kann an Sprechtagen mit sehr hohem Besucheraufkommen die Bereitstellung der Wartemarken gesperrt werden. Für diesen Fall ist an diesem Tag keine Bearbeitung mehr möglich.

 

Rechtsgrundlagen