Vergnügungssteuer
Leistungsbeschreibung
Die Vergnügungssteuer wird von der Stadt Altenburg in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung als Aufwandsteuer erhoben.
Derzeit erfolgt ausschließlich eine Besteuerung von Spielapparaten. Eine Kartensteuer oder Pauschalbesteuerung für Veranstaltungen etc. wird nicht erhoben.
Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Dieser ist verpflichtet, die Steuer vierteljährlich im Rahmen einer Steueranmeldung selbst zu errechnen und zu entrichten.
Steuersätze:
Die Steuersätze werden in der Vergnügungssteuersatzung durch Beschluss des Stadtrates der Stadt Altenburg festgelegt. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis der Apparate. Der Steuersatz beträgt derzeit 18 v.H. des Einspielergebnisses des jeweiligen Apparates pro Monat.
Bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit wird der Stückzahlmaßstab zugrunde gelegt. Dieser beträgt derzeit monatlich innerhalb von Spielhallen 40,00 Euro/Apparat und an anderen Orten 20,00 Euro/Apparat.
Zuständige Stelle
Formulare
Formulare, städtisch
Erstan-/Abmeldung für Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparate
Vergnügungssteuererklärung_Anlage 1 - Besteuerung nach der Bruttokasse
Vergnügungssteuererklärung_Anlage 2a - Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab (Spielhallen)
Vergnügungssteuererklärung_Anlage 2b - Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab (sonstige Aufstellorte)
Vergnügungssteuererklärung_Anlage 3 - Geräte mit sex-, gewalt- und kriegsverherrlichenden Spielen