Vergnügungssteuer
Leistungsbeschreibung
Die Vergnügungssteuer wird von der Stadt Altenburg in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung als Aufwandsteuer erhoben.
Derzeit erfolgt ausschließlich eine Besteuerung von Spielapparaten. Eine Kartensteuer oder Pauschalbesteuerung für Veranstaltungen etc. wird nicht erhoben.
Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Dieser ist verpflichtet, die Steuer vierteljährlich im Rahmen einer Steueranmeldung selbst zu errechnen und zu entrichten.
Bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit wird der Stückzahlmaßstab zugrunde gelegt. Dieser beträgt derzeit monatlich innerhalb von Spielhallen 40,00 Euro/Apparat und an anderen Orten 20,00 Euro/Apparat.
Zuständige Stelle
Formulare
Formulare, städtisch
- Erstan-/Abmeldung für Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparate
- Vergnügungssteuererklärung
- Vergnügungssteuererklärung_Anlage 1 - Besteuerung nach der Bruttokasse
- Vergnügungssteuererklärung_Anlage 2a - Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab (Spielhallen)
- Vergnügungssteuererklärung_Anlage 2b - Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab (sonstige Aufstellorte)
- Vergnügungssteuererklärung_Anlage 3 - Geräte mit sex-, gewalt- und kriegsverherrlichenden Spielen