Vaterschaftsanerkennung


Leistungsbeschreibung

Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Die Anerkennung geschieht durch den Vater in öffentlich beurkundeter Form.

Die Vaterschaft zu einem Kind nicht verheirateter Eltern kann schon vor der Geburt beim Jugendamt anerkannt werden. Dazu ist eine Erklärung erforderlich, die einer öffentlichen Beurkundung bedarf. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Beide können zusammen oder getrennt beim Jugendamt vorsprechen. Bei der Anerkennung vor der Geburt oder bei der Geburtsbeurkundung steht der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenbuch.


Die Vaterschaftsanerkennung ist möglich:

  • zum Kind einer nicht verheirateten Mutter,
  • zum Kind einer verheirateten Mutter, wenn das Kind nach dem Beginn eines Scheidungsverfahrens geboren worden ist.

Wann wird die Vaterschaftsanerkennung wirksam?
Durch persönliche Zustimmung der Mutter in öffentlich beurkundeter Form bei den Behörden, durch die auch die Vaterschaft anerkannt wird.

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Vaterschaft kann anerkannt werden:
  • bei jedem Standesamt
  • bei Urkundspersonen beim Jugendamt (im Landratsamt)
  • bei allen Notaren

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Abstammungs- oder Geburtsurkunde des Kindes
  • Geburtsnachweis des Vaters (z.B. Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch)
  • Familienstandsnachweis der Mutter, wenn diese verheiratet oder geschieden ist
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass jedes anwesenden Elternteils
  • bei vorgeburtlicher Anerkennung Mutterpass

Welche Gebühren fallen an?

Die Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt und beim Standesamt ist gebührenfrei.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anerkennung ist vor der Geburt möglich.