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Schutz der Sonn- und Feiertage - Ausnahmen


Leistungsbeschreibung

An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen herrscht grundsätzlich - abgesehen von im Thüringer Feiertagsgesetz festgelegten Ausnahmen - allgemeine Arbeitsruhe, und es sind weiterhin alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, diese Ruhe zu beeinträchtigen oder die dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen.

 

Aus wichtigen Gründen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden, wobei jedoch eine Störung von Gottesdiensten nicht eintreten darf.

 

In Thüringen werden 10 von 15 der in den Ländern in teils unterschiedlicher Auswahl beobachteten gesetzlichen Feiertage landesweit begangen. Diese sind der Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit, Reformationstag sowie der 1. und 2. Weihnachtstag. Der Fronleichnamstag ist nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Wohnbevölkerung geschützt.

 

Voraussetzungen

Für die Ausnahme müssen wichtige Gründe vorliegen. Das Umsatzinteresse von Ladeninhabern oder das Erwerbsinteresse potenzieller Käufer stellen keine wichtigen Gründe dar.

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für eine Ausnahmegenehmigung kann je nach Art und Umfang von 10 bis 250 Euro je Tag betragen.


Für Ausnahmen für den Betrieb von Waschanlagen für Personenkraftwagen beträgt die Gebühr 10 bis 500 Euro je Jahr.

 

Was sollte ich noch wissen?

Ausnahmegenehmigungen nach dem Thüringer Feiertagsgesetz schließen ggf. nach anderen Vorschriften notwendige Erlaubnisse (z. B. übermäßige Straßenbenutzung § 29 StVO) nicht ein.