Sammlungen - Erlaubnispflicht


Leistungsbeschreibung

Öffentliche Sammlungen in Thüringen, die "im direkten Kontakt von Person zu Person" stattfinden, sind erlaubnispflichtig. Dies sind in der Regel Haus- und Straßensammlungen.

Die Veranstalter solcher Sammlungen haben der Erlaubnisbehörde Rechenschaft über das Sammlungsergebnis und dessen Verwendung abzulegen. Die Behörde hat entsprechende Prüfrechte.

Die Mitwirkung von Minderjährigen bei Sammlungen unterliegt besonderen Beschränkungen.

Keiner Erlaubnispflicht unterliegen Sammlungen durch öffentliche Aufrufe, durch das bloße Aufstellen von Spendengefäßen oder durch Spendenbriefe. Sammlungen durch Spendenbriefe sind jedoch meldepflichtig.

Es liegt stets in der eigenen Verantwortung der Spender, sich über die Sammler und den Verwendungszweck der Spenden zu informieren. Unbekannten Organisationen sollte mit der nötigen Vorsicht begegnet werden.

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Erlaubnis ist

  • bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde,
  • bei Sammlungen die sich über das Gebiet einer Stadt oder Gemeinde hinaus erstrecken, beim Landratsamt,
  • bei Sammlungen über die Kreisgrenzen hinaus beim Thüringer Landesverwaltungsamt

zu beantragen.

 

Voraussetzungen

Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass
  • keine Gefahr besteht, dass durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrags die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird,
  • gewährleistet ist, dass die Sammlung ordnungsgemäß durchgeführt und der Ertrag der Sammlung ihrem Zweck entsprechend verwendet wird,
  • die Unkosten der Sammlung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung steht,
  • mindestens ein Viertel des Verkaufspreises oder des Entgelts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verbleiben, wenn
    • in der Form der Haus- oder Straßensammlung Waren vertrieben oder Dienstleistungen angeboten werden und dabei durch ausdrücklichen Hinweis der Eindruck erweckt werden kann, dass durch die Leistung des Entgelts gemeinnützige oder mildtätige Zwecke gefördert werden,
    • Eintrittskarten für öffentliche künstlerische Veranstaltungen verkauft werden, die mit dem Hinweis darauf veranstaltet werden, dass ein blinder oder mehrere blinde Künstler mitwirken.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Erteilung einer Sammlungserlaubnis beträgt je nach Umfang und Aufwand zwischen 5 und 100 Euro.

 

Was sollte ich noch wissen?

Auskünfte und Bewertungen zu Spenden suchenden Organisationen gibt das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) in 14195 Berlin, Bernadottestr. 94. Nach eigener Auskunft dokumentiert das DZI in seinem Wohlfahrtsarchiv etwa 2.100 Spendenorganisationen des sozialen, insbesondere humanitär-karitativen Bereichs. Auf dieser Basis beantwortet das DZI gegen Erstattung der Kosten Anfragen von Privatpersonen, Unternehmen, Behörden und Medien.