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Wichtige Informationen zur Denkmalliste

Liste der Denkmalensembles, Bau- und Kunstdenkmale und Bodendenkmale der Stadt Altenburg sowie der Objekte bzw. Ensembles, für die die Eintragung in das Denkmalbuch vorgesehen bzw. beantragt ist.

 

Rechtsgrundlage:

Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale im Land Thüringen (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG) in der geltenden Fassung vom 01. Mai 2004 (Neubekanntmachung vom 14. April 2004 und Berichtigung der Neubekanntmachung vom 14. April 2004, veröffentlicht in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 10, S. 465-472, ausgegeben zu Erfurt, den 29. April 2004, und Nr. 11, S. 562, ausgegeben zu Erfurt, den 27. Mai 2004 in Verbindung mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Denkmalschutzgesetzes vom 23. November 2005, veröffentlicht in GVBl. Nr.16, S. 359-360, ausgegeben zu Erfurt, den 30. November 2005).

 

Legende:

Die Liste beinhaltet Denkmalensembles und unbewegliche Kulturdenkmale sowie Bodendenkmale des Stadtgebietes Altenburg, einschließlich der mit der Gebietsreform auf der Grundlage des Thüringer Neugliederungsgesetzes (ThürNGG) vom 16. August 1993 eingemeindeten Orte.
Die Liste schließt die Denkmale der bildenden und angewandten Kunst, Gedenkstätten, Grabanlagen, Gedenksteine und Brunnen ein, sofern diese eigenständige Kulturdenkmale sind und nicht in anderem Zusammenhang erfaßt sind. Sie enthält nicht bewegliche Kulturdenkmale.
Die Liste ist eine Arbeitsliste, die den aktuellen Stand der Erfassung wiedergibt. Sie enthält die zur Aufnahme in das Denkmalbuch des Freistaates Thüringen vorgesehenen oder bereits dort eingetragenen Kulturdenkmale. Die Liste wird vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie erstellt und in enger Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung Altenburg, insbesondere der Unteren Denkmalschutzbehörde der Großen Kreisangehörigen Stadt Altenburg, ständig überarbeitet, ergänzt und fachlich untersetzt.

Die Objekte sind innerhalb der Rubriken alphabetisch nach Straßennamen geordnet. Gelegentlich werden ortsübliche Objekt- bzw. Ensemblebezeichnungen eingeordnet, falls keine Postanschrift zugeordnet werden kann. Die eingetragenen Bodendenkmale sind als eigene Rubrik unter Punkt III. gelistet.

Für die unter den Denkmalensembles angegebenen Straßen gilt jeweils die beidseitige Bebauung, wenn nicht durch Angabe der Hausnummern eine Auswahl erfolgt. Die Angabe "teilweise" hinter dem Straßennamen bedeutet, dass im zugeordneten Bereich der Straße keine Bauobjekte vorhanden sind.
Einzelne Positionen enthalten einen kurzen Hinweis zur Bestimmung des Objektes.

 

Die Liste umfaßt:

1. die Ensembles und Einzelobjekte, deren Eintragung in das Denkmalbuch gemäß § 5 ThürDSchG erfolgt ist.

2. die Ensembles und Einzelobjekte, deren Eintragung in das Denkmalbuch beantragt wurde und deren Überprüfungsverfahren eingeleitet ist.

3. die eingetragenen Bodendenkmale.

 

Hinweis:

Der Eigentümer/Bauherr/Nutzer von Bauten und baulichen Anlagen ist verpflichtet, sich vor Beginn geplanter Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung oder Veränderungen am Objekt bezüglich denkmalschutzrechtlicher Belange bei der Unteren Denkmalschutzbehörde zu informieren. Wir empfehlen, schon möglichst frühzeitig, vor Planungsbeginn, Kontakt zur Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie aufzunehmen.
Veränderungen in Lage, Nutzung, Substanz, Gestalt oder Erscheinungsbild von Kulturdenkmalen, Teilen eines Denkmalensembles oder Gebäuden im Bereich des Umgebungsschutzes von Kulturdenkmalen, sind erlaubnispflichtig. Zuständige Behörde ist die Untere Denkmalschutzbehörde.
In Gebieten, für die die Aufstellung einer Erhaltungs- und/oder Gestaltungssatzung oder bereits eine solche Satzung beschlossen wurde sowie in denkmalpflegerischen Untersuchungsgebieten sind - über die Bestimmungen dieser Satzung hinaus - bauliche und gestalterische Veränderungen an Kulturdenkmalen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen.

 

Bemerkung:

Die bisherige Schreibweise der Straßennamen wurde beibehalten und nicht nach der Rechtschreibereform geändert.

 

Stand: 30.09.2011
Weitere Ergänzungen und Löschungen sind jederzeit möglich.