SATZUNGEN nach BauGB - Vorkaufsrechte der Stadt Altenburg nach BauGB

Die §§ 24 und 25 BauGB regeln das Vorkaufsrecht der Gemeinden bei Grundstücksverkäufen. Damit erhalten Städte und Gemeinden die Möglichkeit, Grundstücke vorrangig zu erwerben, um ihre städtebaulichen Ziele zu sichern und zu steuern.

 

§ 24 BauGB – Allgemeines Vorkaufsrecht

Das allgemeine Vorkaufsrecht gilt automatisch kraft Gesetzes in bestimmten städtebaulichen Situationen. Dazu gehören insbesondere:

  • Flächen, die im Bebauungsplan für öffentliche Zwecke oder als Ausgleichsflächen vorgesehen sind

  • Grundstücke in Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen

  • Unbebaute Flächen im Außenbereich, die im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen ausgewiesen sind

  • Unbebaute Flächen im Innenbereich, die überwiegend für Wohnbebauung geeignet sind

  • Grundstücke mit sogenannten Problem Immobilien

     

👉 Ziel: Gemeinden sollen die Möglichkeit haben, die städtebauliche Entwicklung zu steuern und die Erhaltung sowie Entwicklung bestimmter Gebiete zu sichern.

 

§ 25 BauGB – Besonderes Vorkaufsrecht

Das besondere Vorkaufsrecht gilt nur, wenn die Gemeinde eine Satzung erlässt. Es erweitert die Handlungsmöglichkeiten und umfasst drei Varianten:

  1. Unbebaute Grundstücke im Bebauungsplan, die nicht für Wohnzwecke vorgesehen sind → Sicherung der Verwirklichung bestehender Bebauungspläne

  2. Gebiete mit geplanten städtebaulichen Maßnahmen → Absicherung von Entwicklungszielen bereits im Planungsstadium

  3. Brachliegende oder unbebaute Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, die für Wohnbebauung geeignet sind und in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt liegen → Förderung von sozialem Wohnraum und Schaffung neuen Wohnraums

     

👉 Ziel: Gemeinden können gezielt Flächen sichern, um Wohnraum zu schaffen, Leerstand zu verhindern und die städtebauliche Entwicklung zu fördern.

 

Dauer

Beide Vorkaufsrechte bestehen, solange die jeweilige Rechtsgrundlage (Bebauungsplan, Satzung, Sanierungsgebiet etc.) in Kraft ist.

 

Satzung der Stadt Altenburg über ein besonderes Vorkaufsrecht an Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Industriegebiet (GI) Altenburg / Windischleuba"

Eigentumsverhältnisse: Die Grundstücke befinden sich überwiegend in privatem Eigentum.

 

Plangebietsgröße: ca. 100 ha

 

Planung: Die Stadt Altenburg beabsichtigt eine Neuordnung und Entwicklung von Industrieflächen als städtebauliche Maßnahme im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Industriegebiet (GI) Altenburg / Windischleuba“. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird gemäß § 25 BauGB diese Vorkaufsrechtssatzung erlassen.

 

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Bebauungsplan, Plan, Bau