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Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) und der Grundsteuer B (Grundvermögen) in der Stadt Altenburg für das Jahr 2024

Nach § 37 Abs. 2 GrStG (in der Fassung des Gesetzes vom 07.08.1973, BGBl. I S. 965, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) gilt, dass für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 das Grundsteuergesetz in der Fassung vom 07.08.1973, das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 geändert worden war, weiter Anwendung findet.

Auf Grundlage der Vorschriften des § 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz (in der Fassung des Gesetzes vom 07.08.1973, BGBl. I S. 965, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) gibt die Stadt Altenburg Folgendes bekannt:

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide für 2024 werden hiermit die Grundsteuer A und die Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Auf den zuletzt ergangenen Steuerbescheiden war mitgeteilt worden, in welcher Höhe und zu welchen Fälligkeiten die Grundsteuern im Folgejahr / in den Folgejahren zu leisten sind.

Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2024 keinen Grundsteuerbescheid erhalten haben, für 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2023 entrichten müssen. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre.

Die Hebesätze betragen derzeit für die Grundsteuer A 300 % und die Grundsteuer B 445 % (§ 61 Absatz 1 Nr. 2 ThürKO).

Diese Festsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Altenburg, Markt 1, 04600 Altenburg einzulegen.

Hinweise:
Bitte prüfen Sie den zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid und entrichten Sie die Steuerbeträge, unter Angabe des Kassenzeichens, auf das Konto der Stadtverwaltung 
Altenburg. Bei bestehenden SEPA-Lastschriftmandaten werden die Grundsteuern entsprechend deren Fälligkeiten abgebucht.

 

Für die Grundsteuer A ist davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Steuerpflichtigen zuletzt einen Bescheid mit Datum 23.01.2013 erhalten hat.
Für die Grundsteuer B ist dagegen davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Steuerpflichtigen zuletzt einen Bescheid mit Datum 27.05.2019 erhalten hat (Hebesatzerhöhung laut Beschluss des Stadtrates der Stadt Altenburg vom 28.02.2019).

Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass nach § 266 Abs. 4 Satz 1 Bewertungsgesetz die Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Ab dem Jahr 2025 werden neue Grundsteuerbescheide erteilt.

Bei Fragen und Problemen können Sie sich gern unter 
Tel. 594 254 / 594 255 oder per E-Mail über 
an den Fachdienst Kommunale Abgaben der Stadtverwaltung Altenburg wenden.

Stadtverwaltung Altenburg
Fachbereich Finanzen
Fachdienst Kommunale Abgaben

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mo, 22. Januar 2024

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