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Abbruchanzeige


Leistungsbeschreibung

Für die Beseitigung von Anlagen, einschließlich baulicher Anlagen, gelten unter anderem auch die Regelungen der Thüringer Bauordnung. Danach ist in den meisten Fällen die beabsichtigte Beseitigung zuvor der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Lediglich nach der Bauordnung verfahrensfreie Vorhaben, kleinere frei stehende Gebäude und kleinere Anlagen bedürfen keiner Anzeige.

Unabhängig von der Anzeige der Beseitigung ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude zu prüfen, wenn diese aneinander gebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die beabsichtigte Beseitigung ist einen Monat zuvor der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.