Abgeschlossenheitsbescheinigung
Leistungsbeschreibung
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die Baubehörde dem Antragsteller (i. d. R. Bauherr oder Grundstückseigentümer), dass Wohnungen oder sonstige Räume in sich abgeschlossen sind. Die Bescheinigung ist erforderlich, um u. a. bei Mehrfamilienhäusern Eigentumswohnungen zu verkaufen.
Zu abgeschlossenen Einheiten können auch zusätzlich Räume außerhalb eines abgeschlossenen Bereichs zählen, wie z.B. Speicher- und Kellerräume oder den Wohnungen zugeordnete Garagenstellplätze, die dauerhaft markiert sind.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist zusammen mit dem Aufteilungsplan Voraussetzung zur Begründung von Wohnungs- und Sondereigentum im Grundbuch.
Rechtsgrundlagen
Zuständige Stelle