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Bescheinigung in Steuersachen


Leistungsbeschreibung

Die "Bescheinigung in Steuersachen" (früher: "steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung") kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen.

Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie Zahlungs- und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers erfolgt insoweit nicht.

Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis oder Erteilung von öffentlichen Aufträgen).

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Gesonderte, vom Antragsteller einzureichende Unterlagen sind nicht erforderlich.

 

Welche Gebühren fallen an?

3,00 Euro + ggf. Porto 0,85 Euro

Gemäß § 1 der Verwaltungskostensatzung der Stadt Altenburg vom 18.12.2014 i.V.m. Punkt 1.1 der Anlage zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Altenburg vom 18.12.2014.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Für einen Antrag auf Ausstellung einer "Bescheinigung in Steuersachen" gelten keine Fristen.

Die Bescheinigung enthält keine Gültigkeitsdauer und keine Befristung. Die entgegennehmende Behörde bzw. der Auftraggeber entscheidet, für welchen Zeitraum die Bescheinigung als Entscheidungsgrundlage akzeptiert wird.

 

Zuständige Stelle