Melderegisterauskunft
Leistungsbeschreibung
Jedermann kann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten.
Einfache Melderegisterauskunft:
Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt die Meldebehörde über einzelne bestimmte Einwohner/innen folgende Auskünfte:
Vor- und Familiennamen
Doktorgrad
Anschriften
Erweiterte Melderegisterauskunft:
Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält:
Tag und Ort der Geburt
frühere Vor- und Familiennamen
Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
Staatsangehörigkeiten
frühere Anschriften
Tag des Ein- und Auszugs
gesetzliche Vertreter
Sterbetag und -ort
Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners
Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft bzw. für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen. Das Auskunftsersuchen muss ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit die Meldebehörde jede Verwechslung ausschließen kann. Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre besteht.
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Auskünfte können schriftlich mit dem Formular beantragt werden.
Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist das berechtigte Interesse für die Auskunftserteilung glaubhaft zu machen.
Welche Gebühren fallen an?
Einfache Melderegisterauskunft (für private Zwecke 11,00 €
Einfache Melderegisterauskunft (für gewerbliche Zwecke) 13,00 €
Erweiterte Melderegisterauskunft 14,00 €
Auskünfte aus dem Archiv 16,00 €
Entrichtung der Gebühren ist in bar oder mit EC-Karte möglich.
Hinweis
Die Bereitstellung der Wartemarken richtet sich nach der Anzahl bereits angemeldeter Besucher. Um diese im Rahmen der täglichen Arbeitszeit bedienen zu können, kann an Sprechtagen mit sehr hohem Besucheraufkommen die Bereitstellung der Wartemarken gesperrt werden. Für diesen Fall ist an diesem Tag keine Bearbeitung mehr möglich.
Rechtsgrundlagen
Zuständige Stelle
Formulare