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Der Fachdienst Kommunale Abgaben informiert

Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen in der Stadt Altenburg für das Jahr 2022 nach § 19 Absatz 1 und 2 Gewerbesteuergesetz (in der Fassung vom 15.10.2002, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021, BGBl. I S. 2050,  –GewStG-)

Die Stadt Altenburg gibt Folgendes bekannt:

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Bescheide über Gewerbesteuervorauszahlungen 2022 wird hiermit festgelegt, dass die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2022 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt werden.
Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2022 keinen Vorauszahlungsbescheid erhalten haben, für 2022 die gleichen Steuervorauszahlungen wie im vergangenen Jahr entrichten müssen.

Die Vorauszahlungen werden nach § 19 Absatz 1 GewStG bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres fällig.

Hinweise:
Bitte entrichten Sie die Steuerbeträge unter Angabe des Kassenzeichens auf das Konto der Stadtverwaltung Altenburg. Bei bestehenden SEPA-Lastschriftmandaten werden die Vorauszahlungen entsprechend deren Fälligkeit abgebucht.

Bei Fragen und Problemen können Sie sich gern unter
Tel. 594 253 oder per E-Mail: an den Fachdienst Kommunale Abgaben der Stadtverwaltung Altenburg wenden.

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mo, 24. Januar 2022

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