Kommunalwahlen in Altenburg 2019
Wahlergebnisse
Die Wahlergebnisse der Stadt Altenburg finden Sie hier:
Weitere Wahlergebnisse finden Sie auch auf den Seiten zu den einzelnen durchgeführten Kommunalwahlen.
Wahlscheine und Briefwahlunterlagen Wahlberechtigte, die am Wahltag verhindert sind, den Wahlraum aufzusuchen, können einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen. Bitte beachten Sie, dass der Antrag nach dem Muster der Anlage 2 zur Thüringer Kommunalwahlordnung vollständig ausgefüllt ist. Der Wahlscheinantrag kann schriftlich, mündlich, per Telefax oder per E-Mail im Wahlbüro eingereicht werden. Es kann auch ein Online-Formular (siehe unten) verwendet werden.
Eine telefonische Antragstellung ist nicht zugelassen.
Wahlscheine können nur bis zum Freitag vor der Wahl 18:00 Uhr beantragt werden. Nur in Ausnahmefällen bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung ist ein Antrag noch bis zum Wahltag 15:00 Uhr möglich.
Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss dazu eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Beachten Sie bitte, dass dies auch für Ehepartner gilt!
Das Formular für den Wahlscheinantrag finden Sie auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte. Ersatzweise kann auch eines der folgenden Formulare verwendet werden:
Eintragung in das Wählerverzeichnis
Alle Wahlberechtigten, die am 21. April 2019 (Stichtag) mit Hauptwohnsitz in Altenburg gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten eine Wahlbenachrichtigung.
Wahlberechtigte, die im Zeitraum 22. April bis 5. Mai 2019 aus einer anderen Gemeinde des Landkreises Altenburger Land nach Altenburg ziehen, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Nach dem 5. Mai 2019 ist eine Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nicht mehr möglich.
Wahlberechtigte, die das Wahlrecht in Altenburg infolge Wegzugs verloren haben und sich innerhalb eines Jahres wieder mit Hauptwohnsitz in der Stadt anmelden, sind mit der Rückkehr wieder wahlberechtigt. Es gilt die o.g. Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
Erfolgt die Rückkehr vor dem Wahltag, jedoch nach dem 5. Mai 2019, sollte sich der Betroffene umgehend mit dem Wahlbüro in Verbindung setzen, um zu erreichen, dass er sein Wahlrecht ausüben kann.
Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann im Zeitraum der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis beim Wahlbüro der Stadt Einwendungen erheben. Näheres dazu ist der öffentlichen Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis zu entnehmen. Weitere Informationen erhalten sie beim Wahlbüro der Stadtverwaltung.
Stichwahl(nur für die Ortsteile Altenburg-Ehrenberg, Altenburg-Zetzscha und Altenburg-Kosma)
Für den Fall, dass bei der Ortsteilbürgermeisterwahl am 26. Mai 2019 kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl, d.h. am 9. Juni 2019 eine Stichwahl statt. Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können bereits vor der Wahl am 26. Mai einen Wahlschein für die Stichwahl am 9. Juni beantragen.
Im Übrigen gelten für die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für die Stichwahl die obigen Ausführungen entsprechend.
Bescheinigungen des Wahlrechts für Unterzeichner von Wahlvorschlägen sowie der Wählbarkeit für Bewerber sind für die Kreistagsmitgliederwahl erforderlich. Sie werden von der Meldebehörde ausgestellt.
- Anlage 23 ThürKWO - Bescheinigung der Wählbarkeit (für den Kreistag)
- Anlage 24 ThürKWO - Bescheinigung der Wahlberechtigung (für den Kreistag)