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Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeiten / Verwarnung


Leistungsbeschreibung

Wenn feststeht oder der Verdacht besteht, dass Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Bußgeldbehörde gegen Sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Sie erhalten zunächst eine Anhörung zu dem Sachverhalt, der Ihnen zur Last gelegt wird. Sie können sich zu der Beschuldigung äußern, müssen dies aber nicht. Allerdings sind Sie in jedem Fall verpflichtet, vollständige und richtige Angaben zu Ihrer Person abzugeben.

Die Behörde entscheidet dann, ob das Verfahren eingestellt oder ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen wird. Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Verkehrsverstößen, erhalten Sie zunächst eine Verwarnung. Die Verwarnung akzeptieren Sie, indem Sie das Verwarngeld innerhalb einer Woche bezahlen. Anderenfalls wird ein Bußgeldverfahren gegen Sie durchgeführt.

 

Zuständige Stelle

Ordnungswidrigkeiten / Verwarnungen:

Fachdienst 41 - Ordnung und Verkehr


Bußgeldverfahren:

Stabseinheit 0.6 - Recht