Veränderungssperren für Bebauungsplangebiete
Ein Bebauungsplanverfahren ist ein komplexer Prozess, der sich in die Länge ziehen kann. Bis zu dessen Rechtskraft sind für Bauvorhaben die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden. In dieser Phase können somit im Plangebiet unvorhersehbare Entwicklungen eintreten, die den Zielen der angestrebten Planung widersprechen. Zur Sicherung der Bauleitplanung kann die Stadt unter anderem eine Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) befristet erlassen, die bauliche Änderungen und wertsteigernde Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken untersagt.
Das Instrument der Veränderungssperre ist im Baugesetzbuch verankert. Während deren Laufzeit (§ 17 BauGB) dürfen keine Bauvorhaben mehr genehmigt werden, die den zukünftigen Planungsabsichten zuwiderlaufen. Dies gilt für die Errichtung und den Abriss von Gebäuden, Änderungen an Bauwerken aber auch für beabsichtigte Nutzungsänderung an baulichen Anlagen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine öffentlichen Belange dem entgegenstehen.
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Frist kann die Gemeinde um ein Jahr verlängern (§ 17 (1) und (2) BauGB).
Für folgende Bebauungspläne wurde eine Veränderungssperre erlassen:
79.0 / 1 - Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Zeitzer Straße 74 -82"
Bebauungsplan, Plan, Bau


